„Hilfeplangespräche mit bekannt auffälligen Personen. Hausbesuche bei Hochrisikofällen. Inobhutnahmen. Alles ohne Sicherheitsprotokoll.“

Nicht weil die Einrichtungen es nicht wollen — sondern weil es bisher keine spezialisierten Anbieter gab, die operative Sicherheitserfahrung, echtes Sektorwissen und psychologisch fundierte Begleitung verbinden.

Das ändert sich jetzt.

Einrichtungen sind gesetzlich verpflichtet: Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4, 5 ArbSchG, Schutzkonzept nach § 8b SGB VIII, DGUV 207-025. Die Haftung bei fehlenden Konzepten liegt bei der Einrichtungsleitung — persönlich.

Keine Risikoampel für Klienten

Bekannte Gewaltvorgeschichten werden nicht systematisch für die Gesprächsplanung genutzt — weder stationär noch im Hausbesuch.

→ Schutzpflicht nach § 8b SGB VIII
Keine Notfallprotokolle für Gespräche

Wann wird abgebrochen? Wer wird alarmiert? Welches Codewort gilt? Die wenigsten Einrichtungen haben darauf eine verbindliche Antwort.

→ Gefährdungsbeurteilungspflicht §§ 4, 5 ArbSchG
Aufsuchender Dienst ungeschützt

Hausbesuche allein, ohne Lebenszeichen-System, im Revier des Klienten — strukturell gefährlicher als jede stationäre Situation.

→ DGUV Information 207-025
Das Dunkelfeld ist groß

Die DGUV-Statistik erfasst nur körperliche Übergriffe mit Verletzungsfolge. Drohungen, Beschimpfungen, psychische Gewalt sind nicht enthalten. Das tatsächliche Ausmaß liegt ein Vielfaches höher.

→ AVASA-Studie 2025, n=6.380